Heizmatte
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Die Ware, eine sogenannte Heizmatte ist etwa 190 × 80 × 4 cm groß und wiegt etwa 11,5 kg. Sie ist gepolstert und enthält ein Heizelement (Gitter mit einer dünnen Gewebeschicht). Der untere Teil der Matte (unter dem Heizelement) besteht aus einer 1 cm dicken Schaumstoffschicht. Die obere Seite der Matte ist außen mit einer Schicht flacher und glatter künstlicher Steine versehen, die Turmalin enthalten. Die Oberfläche der Ware ist starr und uneben.
Die Heizmatte verfügt über eine Regelvorrichtung, die über ein Kabel angeschlossen ist, und einen Stromanschluss. Die Regelvorrichtung enthält ein Display zum Anzeigen der eingestellten Temperatur, verschiedene Anzeigen, einen Knopf zum Einstellen der gewünschten Temperatur und einen Ein-/Aus-Schalter. Die Ware dient der Wärmebehandlung verschiedener Teile des menschlichen Körpers. Sie kann im Liegen oder im Sitzen verwendet werden. Die Temperatur kann auf 30 bis 70 °C eingestellt werden. Die künstlichen Steine geben (nach Erwärmung) Ferninfrarotstrahlen ab.
Eine Einreihung in die Position 9019 als Massageapparate und -geräte ist ausgeschlossen, da die Ware nicht mit Reibung, Vibration oder anderen mechanischen Bewegungen arbeitet und nicht dazu bestimmt ist, den Körper zu massieren. Die flachen und glatten Steine verfügen über spezielle Eigenschaften zur Speicherung und Abgabe von Wärme ohne jegliche Reibung. Eine Einreihung in die Position 9404 als Bettausstattungen und ähnliche Waren (Auflegematratzen oder Bettunterlagen) ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Ware nicht zur Ausstattung von Betten bestimmt ist. Die Oberfläche der Ware ist starr und uneben. Die Ware dient als Wärmetherapiegerät für den Hausgebrauch. Sie ist daher als andere Elektrowärmegeräte in den KN-Code 8516 79 70 einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2247, Amtsblatt L 324 vom 8.12.2017). Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 2,7%.