Haarsträhnen zur Haarverlängerung/Haarverdichtung
Die konfektionierte Ware besteht aus einer Strähne an der Wurzel verklebter und gleichgerichteter Menschenhaare. Das verklebte Wurzelende der Strähne kann ohne weitere Verarbeitung durch Hitzeanwendung mit dem Eigenhaar einer Person verbunden werden.
Aufgrund der Verklebung an der Wurzel gilt die Ware als weiter verarbeitet als in Position 6703 ausgeführt. Daher ist eine Einreihung in diese Position 6703 als Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet, ausgeschlossen. Aufgrund der Verklebung an der Wurzel und der Tatsache, dass die Ware ohne weitere Verarbeitung mit dem Eigenhaar der Person verbunden werden kann, ist sie als eine konfektionierte Haarersatzware anzusehen und fällt somit in die Position 6704. Die Einreihung erfolgt daher als Locke und dergleichen aus Menschenhaar in den KN-Code 6704 20 00 einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2019/823, Amtsblatt L 134 vom 22.5.2019). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäische Union in Kraft.
Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzoll beträgt 2,2%.