Daumenauflage für Controller von Spielekonsolen
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Die Ware, eine sogenannte Daumenauflage für Controller von Spielkonsolen, hat einen Durchmesser von etwa 20 mm und einer Höhe von etwa 6 mm Höhe aus elastischem Silicon (Kunststoffen) mit einer rutschfesten Oberfläche. Sie sind mit einem selbstklebenden Aluminiumprofil ausgestattet, das in Form der Unterlage zugeschnitten ist. Diese Daumenauflagen dienen als Kappen für die Joysticks eines Controllers für Spielkonsolen. Die Daumenauflagen sollen den Spielecontroller gegen Schweiß und Verschleiß durch intensive Nutzung schützen sowie durch ihre rutschfeste Oberfläche verhindern, dass die Finger vom Controller abrutschen.
Die Daumenauflagen verbessern lediglich die Funktion des Spielecontrollers. Sie machen somit den Spielecontroller weder für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet, noch erweitern sie seine Verwendungsmöglichkeiten oder versetzen ihn in die Lage, eine mit der Hauptfunktion des Spielecontrollers oder der Spielkonsole im Zusammenhang stehende Sonderarbeit. Folglich ist eine Einreihung als Zubehör für Videospielkonsolen und -geräte der Position 9504 ausgeschlossen. Die Ware ist daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit (Kunststoffe) als andere Ware aus Kunststoffen unter die Tarifnummer 3926 90 97 einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/182, Amtsblatt L 29 vom 3.2.2017). Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandszollsatz beträgt 6,5%.