Zollwertkurs März 2026
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Campingmatte/Strandmatte
Die Ware ist etwa 160 × 54 × 38 cm groß, wiegt etwa 1,5 kg und besteht aus zwei zusammengefügten Spinnstofflagen und einer Polsterung aus Zellkunststoff.
Die Innenseite des Spinnstoffgewebes ist mit Kunststoffen überzogen. Die Ware verfügt über eine Rückenlehne, die aus einem teilweise in die Ware integrierten zusammenklappbaren Rahmen aus Metallstangen besteht. An der Kante der Rückenlehne ist eine Aufbewahrungstasche aufgenäht. Die Höhe der Rückenlehne kann mithilfe eines mit einer Kunststoffschnalle versehenen Riemens angepasst werden. Die Ware kann für den Transport oder die Lagerung gefaltet werden. Sie ist mit einem an die oberen Ecken der Rückenlehne angenähten Trageriemen versehen, und es gibt mehrere Klettverschlussbänder, um die Rückenlehne beim Transport oder bei der Lagerung an der Liegefläche zu befestigen.
Da die Spinnstoffe den größten Teil der Oberfläche ausmachen, verleihen sie der Ware ihren wesentlichen Charakter. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (geringes Gewicht, zum Schutz mit Kunststoff überzogen, schnell aufbau- und verstaubar und leicht zu transportieren) ist die Ware für eine Verwendung im Freien, z. B. für Campingplätze, für den Strand usw., sowie für eine dortige vorübergehende Verwendung ausgelegt. Eine Einreihung der Ware als Bettausstattung oder ähnliche Ware, z. B. als Auflegematratze, ist ausgeschlossen, da die Ware nicht für die Ausstattung eines Bettes bestimmt ist und nicht mit einer Auflegematratze oder Ähnlichem vergleichbar ist. Die Einreihung erfolgt daher als andere Campingausrüstung unter den KN-Code 6306 90 00 (Durchführungsverordnung (EU) 2019/926, Amtsblatt L 148 vom 6.6.2019). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 12%.

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Seit 2019 kümmern wir uns darum, dass die Zollabfertigung zur unbedeutenden Kleinigkeit wird