BEITRITT DER UKRAINE ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
Die Ukraine ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten.
Versandverfahren:
Ab diesem Tag wird es daher möglich sein, gemeinsame Versandverfahren mit der Ukraine als Abgangs-, Durchgangs- oder Bestimmungsland durchzuführen.
Die Abwicklung der Verfahren erfolgt, wie aus den Verfahren mit den übrigen Vertragsparteien bekannt, über die Nutzung des elektronischen Versandsystems NCTS.
Eine der wichtigsten Voraussetzungen zur Durchführung von gemeinsamen und Unionsversandverfahren, ist die Leistung einer gültigen Sicherheit.
Dies bedeutet hinsichtlich des bevorstehenden Beitritts der Ukraine, dass Versandverfahren unter Verwendung von Barsicherheiten oder Sicherheiten in Form von Sicherheitstiteln ab 1.10.2022 eröffnet werden können.
Informationen betreffend der Vorgangsweise bei Gesamtsicherheiten sowie Befreiungen von der Sicherheitsleistung werden zeitnah mit einem gesonderten Newsletter bekanntgegeben.
Einfuhr und Ausfuhr:
Für die die Einfuhr- bzw. Ausfuhrzollanmeldung bedeutet der Beitritt der Ukraine zum Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, dass ab 1. Oktober 2022 für die Art der Anmeldung anstelle des Codes "IM" bzw. "EX" der Code "EU" zu verwenden ist.